Mindestlohn für Zeitungszusteller

07.04.2014

Mindestlohn für Zeitungszusteller verletzt nicht die Pressefreiheit – ver.di bietet Zeitungsverlegern Tarifverhandlungen zur Zustellung an

Die Pressefreiheit wird durch einen ausnahmslosen gesetzlichen Mindestlohn auch für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht verletzt. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten, das Professor Dr. Bodo Pieroth und Dr. Tristan Barczak von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im Auftrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erstellt haben. „Es gibt also keinen Grund dafür, dass Zeitungsverlage ausgerechnet den Schwächsten in der Herstellungs- und Vertriebskette den Schutz des allge-meinen gesetzlichen Mindestlohns vorenthalten dürften“, sagte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke am Montag in Berlin. „Der Versuch der Verleger, den Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern nun auch noch den gesetzlichen Mindestlohn zu verwehren, ist ein Ausdruck von Res-pektlosigkeit. Bereits seit vielen Jahren verweigern sich die Verleger dem Abschluss von Tarifverträgen für diese Beschäftigten.“

Der Bundesverband Deutscher  Zeitungsverleger (BDZV) wehrt sich entschieden gegen den gesetzlichen Mindestlohn auch für die Zeitungszustellung, weil dies ein Eingriff in die Pressefreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz sei. Pieroth, Professor für Öffentliches Recht, argumentiert, dass zwar „auch die Verbreitung der Informationen durch Zeitungsboten" mittelbar unter die Pressefreiheit falle. Sie werde „durch einen ausnahmslosen gesetzlichen Mindestlohn jedoch nicht verletzt“. Schließlich sei die Sicherung der Sozialsysteme und eines wirtschaftlichen Existenzminimums der Arbeitnehmer „ein legitimes Ziel“ des Staates.

Dass die Folgen des Mindestlohnes für die Zeitungsverlage unzumutbar wären, sei „weder nachgewiesen noch ersichtlich“. Pieroth kommt deshalb zu dem Schluss: Der „besondere Stellenwert der Pressefreiheit wird durch eine Erstreckung des Mindestlohngesetzes auf Zeitungsverlage und Zustellgesellschaften in keiner Weise geschmälert“. Zudem gebe der Gesetzgeber den Zustellgesellschaften genügend Vorlaufzeit, da das geplante Mindestlohngesetz für die Umstellung eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorsieht, sofern tarifvertragliche Regelungen hierzu vereinbart werden.

ver.di hat deshalb dem BDZV am heutigen Montag schriftlich die Aufnahme von Tarifverhandlungen für die Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller angeboten. „Ziel einer bundesweit gültigen tariflichen Regelung soll es aus unserer Sicht sein, dass auch nach Einführung des Mindestlohnes eine Stücklohnbezahlung angewendet werden kann. Dabei ist unseres Erachtens eine Aufnahme im Arbeitnehmer-Entsendegesetz anzustreben“, betonte ver.di-Vize Werneke.