Es werden in den Ländern die in den Arbeitskampf der Tarifrunde für Redakteurinnen und Redakteure und arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten einbezogenen Zeitungsverlage zur Urabstimmung aufgerufen.
Nur in tarifgebundenen Verlagen, also in den Verlagen, die über Verbandsmitgliedschaft des Verlages oder über einen dynamischen Anerkennungstarifvertrag voll an dem Tarifergebnis teilhaben, kann zur Urabstimmung aufgerufen werden.
Die Koordination liegt bei der zentralen Arbeitskampfleitung im ver.di-Bundesfachbereich.
Wer wird aufgerufen?
Feste und Freie eines tarifgebundenen Zeitungsverlages: also Redakteurinnen, Redakteure sowie arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten sowie Pauschalisten können abstimmen.
Die Urabstimmung wird in persönlicher Stimmabgabe durchgeführt.
Eine Briefwahl ist nach ver.di-Satzung nicht vorgesehen.
Deshalb findet die Urabstimmung regional gestaffelt in den dazu jeweils aufgerufenen Verlagen statt. In den bekanntgegeben Abstimmungslokalen findet die persönliche Stimmabgabe statt.
Was gilt in der Urabstimmung?
In der Urabstimmung müssen mehr als 75 % der aufgerufenen und nicht verhinderten Mitglieder (beispielsweise durch Urlaub, Erkrankung oder Langzeiterkrankung) für einen Streik stimmen.
Die Abstimmung findet in einer persönlichen Stimmabgabe statt.
Über den genauen Zeitpunkt und Ort der Stimmabgabe werden die Mitglieder im einzelnen Verlag informiert.
Die Urabstimmung kann bereits mit einem Aufruf zum Warnstreik verbunden werden, so dass dann die Abstimmung im Streik stattfindet.
Die Urabstimmung erfolgt nach den Grundsätzen einer anonymen und geheimen Wahl der ver.di-Mitglieder.
Die Abstimmungsergebnisse aus den Verlagen und Ländern werden bundesweit zusammengefasst und bekanntgegeben, denn schließlich handelt es sich um einen Flächentarifvertrag.
Das bundesweite abschließende Abstimmungsergebnis wird so bald wie möglich nach Eintreffen der letzten Auszählungen aus den Abstimmungslokalen zusammengefasst und bekannt gegeben.
Rückabstimmung nach einem Tarifergebnis
Nach einem Verhandlungsergebnis muss eine Rückabstimmung stattfinden.
In der Rückabstimmung müssen mehr als 25 % der aufgerufenen und nicht verhinderten Mitglieder dem Tarifergebnis und Ende des Streiks zustimmen. Es zählen also alle abgegebenen Stimmen.
Die Rückabstimmung findet ebenso wie die erste Abstimmung regional gestaffelt statt, kann aber auch bundesweit zeitgleich durchgeführt werden, Darüber entscheidet die Arbeitskampfleitung zu gegebener Zeit.
Wie laufen die Streiks nach der Urabstimmung ab?
Nach der Urabstimmung können die Streiks intensiviert und auch unbefristet durchgeführt werden.
Auch in Verlagen, in denen die Urabstimmung nicht stattgefunden hat, kann gestreikt werden.
Die Streikaufrufe werden von der zentralen Arbeitskampfleitung im ver.di-Bundesfachbereich koordiniert.