Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet selbständigen Künstler*innen und Publizist*innen im wesentlichen den gleichen sozialen Schutz wie Arbeitnehmer*innen. Freie Publizist*innen werden renten-, kranken- und pflegeversichert und zahlen nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird etwa zu gleichen Teilen aus einer Abgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, und einem Zuschuss des Bundes finanziert. Die Finanzierung von Arbeitslosigkeit ist über das Künstlersozialversicherungsgesetz nicht gegeben.
Nähere Informationen:
Künstlersozialversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Künstlersozialkasse, Langeoogstraße 12, 26384 Wilhelmshaven, Telefon 04421.3080
Die KSK ist selbst keine Versicherung. Sie zieht lediglich die Beiträge von Versicherten und Vermarktern ein und leitet sie an die Versicherungsträger weiter, nämlich für die Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund und
für die Kranken- und Pflegeversicherung an eine Kranken- und Pflegekasse, die man sich selbst aussuchen kann.
Grundlage der Berechnung sind alle Entgelte, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr gezahlt wurden, sowie der aktuelle Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe. Die Beitragslast zur Finanzierung der Sozialversicherung der selbstständigen Künstler*innen und Publizist*innen ist auf drei Ebenen verteilt. Die Versicherten selbst tragen durch ihren eigenen Beitragsanteil 50 Prozent. Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen verwerten tragen 30 Prozent und 20 Prozent trägt der Bund. Dieses Finanzierungsprinzip gilt für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.