Gerichtsentscheidung: Freie Journalisten haben ein Recht auf faire Bedingungen

Pressemitteilung vom 03.05.2024

Verbandsklage gegen die Honorierungspraxis für freie Journalist*innen der Kieler Nachrichten erfolgreich

Einen Erfolg hat die Deutsche Journalistinnen- und  Journalisten-Union (dju) in ver.di  mit einer Verbandsklage gegen die Honorierungspraxis für freie Journalist*innen der Kieler Nachrichten vor Gericht erreicht. Künftig wird der Verlag der Kieler Nachrichten nun mit Freien neue Honorarvereinbarungen treffen müssen, die eine konkrete  Abrechnung der Größe der veröffentlichten journalistischen Texte und Fotos vorsehen muss. Die Richterinnen und Richter in zweiter Instanz entschieden, dass die vorherigen sogenannten „Baukasten“-Honorare von der geltenden Gemeinsamen Vergütungsregel für freie Journalist*innen (GVR) abweichen, die bundesweit die Grundlage für faire Vergütungen darstellt. Die dju in ver.di und der ebenfalls an der Verbandsklage beteiligte Deutsche Journalisten-Verband (DJV) begrüßen das Urteil. 

„Die Gerichtsentscheidung gegen die Kieler Zeitung ist ein Erfolg für Freie bei den Kieler Nachrichten und bei allen anderen Zeitungen. Honorarvereinbarungen müssen sich an den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen orientieren, dürfen keine Pauschalierungen zulasten der freien Journalist*innen vorsehen. Auch andere Zeitungsverlage dürften jetzt zu einer Überprüfung ihrer von den GVR abweichenden Honorierungen kommen. Betroffene Freie können sich auf die Entscheidung aus Kiel berufen und eine Faire Vergütung verlangen“, erklärt Tina Groll als Vorsitzende der dju in ver.di.

Beanstandet hat der OLG Schleswig mit der Entscheidung gegen die bisherige Vergütungspraxis, dass die Honorierung zu sehr einem pauschalisierendem Buy-Out entspräche und letztlich intransparent machte, inwieweit Freie ihre journalistischen Beiträge auch anderen Zeitungsverlagen zur Verwertung anbieten können. Der Verlag der Kieler Nachrichten ist nun gerichtlich verpflichtet worden, die Unwirksamkeit der bisherigen von der GVR abweichenden Vergütungspraxis den betroffenen hauptberuflichen Freien mitzuteilen.

 

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