Rechtsstreitigkeiten

© pixabay
Rechtsstreitigkeiten
01.05.2024

Was tun bei Urheberrechtsverletzungen?

Auf das unerlaubte Verwerten urheberrechtlich geschützter Werke stehen bis zu drei Jahre Gefängnis (§ 106 UrhG) – bei gewerbsmäßigen Verstößen sogar bis zu fünf Jahre (§ 108a UrhG). Urheberrechtsverletzungen sind also wahrlich keine Kavaliersdelikte. Urheber*innen, deren Rechte verletzt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen vom „Verletzer“ (§§ 97 ff.UrhG) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (und die Anwaltsgebühren) verlangen. Es kann Schadensersatz gefordert werden, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.  Alternativ zum Schadensersatz kann die Herausgabe des Gewinns, der mit der Urheberrechtsverletzung erzielt wurde, verlangt werden. Auch kann man darauf bestehen alle rechtswidrig hergestellten Exemplare herauszugeben oder zu vernichten, was ebenso für die zur Vervielfältigung benutzten Geräte gilt.

Was tun bei Foto- oder Artikelklau?

Zur praktischen Durchsetzung von Ansprüchen gegen Urheberrechtsverletzungen sollte man zuerst die Beweise sichern. Dann muss man den rechtlich Verantwortlichen anschreiben und mit konkreten Angaben darauf hinweisen, dass das Urheberrecht verletzt worden ist und dass für die bisherige Nutzung Schadensersatz (das entgangene Honorar, das bei einer rechtmäßigen Nutzung fällig geworden wäre) plus Ersatz der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung fällig wird. Bei unterlassener Nennung der Autor*innen kann gegebenenfalls noch ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent dazu kommen.

Man kann nun die weitere Nutzung untersagen (mit Fristsetzung und strafbewehrter Unterlassungserklärung) oder für die Zukunft gegen Zahlung eines Honorars legalisieren.

Außerdem wird eine Rechnung (ebenfalls mit Zahlungsfrist) für die bisherige illegale Nutzung beigelegt.

Bei Problemen mit unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit stehenden Urheberrechtsverletzungen kann unter bestimmten Voraussetzungen der ver.di-Rechtsschutz helfen.