Welches Recht wird bei einer Veröffentlichung übertragen?
Urheber*innen haben das ausschließliche Recht, ihr Werk zu verwerten (§§ 15 ff. UrhG), also es beispielsweise zu vervielfältigen und es in gedruckter Form zu verbreiten oder es im Radio, Fernsehen oder Internet öffentlich wiederzugeben.
Für die Verwertung von Werken durch andere ist die Zustimmung des Urhebers oder – wie es im Gesetz heißt – die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31UrhG) erforderlich. Nutzungsrechte können für einzelne oder alle Nutzungsarten eingeräumt und räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt zur alleinigen Nutzung der eingeräumten Rechte; eine Nutzung durch den Urheber selbst sollte dann vereinbart werden.
Die Vergrößerung der Reichweite veröffentlichter Werke, z.B. durch Retweets oder das Teilen auf Instagram, ist keine neue Nutzung insofern der Bezug zum Rechtehinhaber weiterhin erkennbar ist.
Was ist nicht geschützt?
Nicht geschützt sind die in Werken verbreiteten Informationen und Nachrichten, Darstellungstechniken und Ideen.
Was ist mit KI-generierten Inhalten?
Urheber*innenschaft setzt menschliches Schaffen voraus. Eine Künstliche Intelligenz ist also grundsätzlich nie Urheberin, sondern lediglich ein „Werkzeug“. Inwiefern Ergebnisse von „KI“ abgeleiteten Schutz als Folge des Schutzes des dahinterstehenden Programms schutzfähig sind, bzw. ob Leistungsschutzrechte in Betracht kommen oder kommen sollen, wird diskutiert. Viele Anbieter*innen von KI-gesteuerter Software definieren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar, welche Rechte bei wem liegen und wie die Lage bei erstellten Inhalten ist. So lange es in diesem Feld noch keine klare Rechtsprechung gibt, ist es ratsam, sich an diesen Richtlinien zu orientieren.
Die dju in der ver.di-Fachgruppe Medien, Journalismus, Film setzt sich im Bündnis mit anderen Organisationen für die Umsetzung neuer Gesetze zur Nutzung von KI ein. Jüngstes Beispiel: der europäische AI Act.
Wie lange gelten Urheber und Nutzungsrechte?
Das Urheberrecht selbst bleibt lebenslang an die Person gebunden, die das Werk geschaffen hat. Es ist nicht übertragbar, kann aber vererbt werden. Urheberrechte erlöschen generell 70 Jahre nach dem Tod der Urheber*in, bei Gemeinschaftswerken nach dem Tod des letzten Miturhebers (§§ 64 f. UrhG). Danach werden die Werke „gemeinfrei“.
Besondere Regelungen für Urheber- und Nutzungsrechte gibt es im Urheberrechtsgesetz u.a. für Computerprogramme, Datenbanken und Filmwerke.
Was gilt für Redakteur*innen?
Bei angestellten Urheberinnen und Urhebern kann die Übertragung von Nutzungsrechten an den Arbeitgeber per Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt werden. Für Redakteur*innen und Journalist*innen an Tageszeitungen, Zeitschriften und im Rundfunk ist das in den Manteltarifverträgen geregelt. Nach diesen erhalten sie zusätzliche Vergütungen, wenn ihre Werke in anderen als den Objekten, für die sie laut Arbeitsvertrag tätig sind, zweitverwertet werden.