Was müssen Freie bei Aufträgen beachten?
Freie Journalist*innen und andere Selbstständige sollten bei jedem Auftrag auch die Einräumung von Nutzungsrechten genau vereinbaren. Dabei gilt, nur die Rechte einzuräumen, die der Auftraggeber wirklich benötigt. Werden weitere Nutzungsrechte übertragen, sind diese zusätzlich zu vergüten – entweder einmalig (für eine Nutzung in einem anderen Medium) oder als Einmalvergütung plus Erlösbeteiligung (z.B. kostenpflichtige elektronische Archive). Tipp: die einzelnen Nutzungsarten detailliert aufführen und nur ein einfaches, möglichst zeitlich befristetes Nutzungsrecht einräumen. Wer alle Rechte als ausschließliche überträgt, darf das Werk niemand anderem anbieten, hat keine Kontrolle über die Weiterübertragung und läuft Gefahr, die geschaffene Figur, sein Foto oder einen Text irgendwann in Werbeprodukten wiederzufinden.
Vorsicht ist geboten, bei von der Auftraggeberseite einseitig vorgegebenen Formularverträgen. Man darf auch verhandeln und streichen. Gegen für Freie nachteilige AGB (mitunter sogenannte Buyout-Verträge) einer ganzen Reihe von Verlagen ist die dju in ver.di erfolgreich vorgegangen. Auch die Nutzung von Texten aus Onlinearchiven ist ohne Zustimmung der Urheber*innen nicht erlaubt.
Wer bei Verträgen unsicher ist, sollte sich beraten lassen – zum Beispiel beim ver.di-Beratungsnetz für Solo-Selbstständige.
Können Verträge nachgebessert werden?
Das Urhebervertragsrecht gibt den Urheber*innen einen Anspruch auf Vertragsanpassungen in Fällen unangemessener Vergütung. Im Falle des Verdachts einer unverhältnismäßig niedrigen Vergütung sollte nach Möglichkeit nicht länger als drei Jahre gewartete werden, weil andernfalls Verjährungsprobleme auftreten können.
Was ist, wenn keine klare Vereinbarung besteht?
Wenn nichts Anderes vereinbart wurde, gilt bei Zeitungen gesetzlich ein einfaches Nutzungsrecht (§ 38 Abs. 3 UrhG) als vereinbart. Freie können denselben Artikel anderweitig verwerten. Bei Zeitschriften hingegen wird ohne andere Vereinbarung ein ausschließliches Nutzungsrecht angenommen. Der Urheber darf denselben oder „leicht umgeschriebenen“ Beitrag erst ein Jahr nach der Erstveröffentlichung erneut anbieten. (§ 38 Abs. 1UrhG)
Falls in einem mündlichen oder schriftlichen Vertrag die Nutzungsarten nicht einzeln festgelegt worden sind kommt die sogenannte Zweckübertragungstheorie (§ 31Abs. 5 UrhG) zur Anwendung. Dann nämlich bestimmt der von beiden Partnern zugrunde gelegte Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Nutzungsrecht erstreckt.
Helfen gemeinsame Vergütungsregeln?
Verbände von Urheber*innen und Verwertern sollen gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) aufstellen. Mittels Vergütungsregeln werden der gesetzliche Anspruch auf angemessene Vergütung und die hierfür erforderlichen Rahmenbedinungen durch die sachkundigen Branchenverbänden definiert. Die aufgestellten Honorare und Bedingungen gelten für die gesamte Branche in ganz Deutschland als angemessene Vergütung. Der gesetzliche Anspruch ist dann in dieser Höhe einklagbar. Verlage und andere Werknutzer, die nach einer GVR vergüten, können nicht mehr auf Vertragsanpassung in Anspruch genommen werden.