Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Freie an Tageszeitungen gilt für Texte und Fotos, jedoch nur in den alten Bundesländern außer in Hessen. Die hier abgeschlossenen Honorarsätze haben aber darüber hinaus ihre Wirkung als Richtschnur. Diese Sätze sind das absolute Minimum, auf das sich Freie herunterhandeln lassen sollten, realistischer - aber oft nicht durchsetzbar - sind für Fotograf*innen die Empfehlungen der "Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing" (MFM).
Für die Anwendung dieser tariflichen Vereinbarungen muss der Status des arbeitnehmerähnlichen Freien gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden - mehr dazu im Text des Tarifvertrages.
Honorare/Vergütungsregeln
Da dies viele Freie aus gutem Grund nicht tun wollen oder auch nicht können, bewegen sich die tatsächlich gezahlten Honorare gerade im Printbereich oft auf sehr niedrigem Niveau. Das zeigen z.B. die bei selbststaendigen.info (vormals mediafon) gesammelten aktuellen Honorarübersichten.
Deswegen gab es seit 2003 nach der Novellierung des Urhebervertragsrechts 2002 Verhandlungen mit den Verlegern von Tageszeitungen, später auch denen der Zeitschriften, über die vom Gestz her vorgesehenen "angemessenen Vergütungen" für Urheber.
Mit dem Verband der Tageszeitungsverlager BDZV ist es dazu 2010 zu einer ersten Vereinbarung von Gemeinsamen Vergütungsregeln für Texte von freien Journalistinnen und Journalisten, 2013 für Fotos von freie Fotografinnen und Fotografen gekommen. Diese wurden jedoch Ende Februar 2017 am Tag bevor das novellierte Urheberrecht in Kraft trat vom Verlegerverband gekündigt, was die dju in ver.di nicht anerkennt, weil der gesetzliche Anspruch auf "angemessene Vergütung" nach wie vor besteht.
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Orientierungsgrundlage für eigene Verhandlungen können auch die dju-Honorarempfehlungen sein. Sie orientieren sich prinzipiell an der Devise "Zeit statt Zeile", die die dju bereits seit 1992 vertritt - allerdings mit sehr unterschiedlichem Erfolg. Angesichts der konkreten Honorarsituation sind die Empfehlungen seit 2005 unverändert.